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İzale-i Şüyu Türkei: Teilungsklage bei gemeinsam geerbten Immobilien | Doğru Kanzlei
Erbrecht

İzale-i Şüyu Türkei: Teilungsklage bei gemeinsam geerbten Immobilien | Doğru Kanzlei

Av. Hasan Doğru
10. Januar 2025
11 Min. Lesezeit

Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Für Ihre konkrete Situation wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt.

Sie erben gemeinsam mit Geschwistern oder anderen Verwandten eine Immobilie in der Türkei. Vielleicht ist es ein Haus im Heimatdorf der Familie, ein Grundstück in Anatolien oder eine Wohnung in Istanbul. Auf dem Papier gehört sie Ihnen – aber praktisch verfügen Sie kaum darüber. Ein Miteigentümer will nicht verkaufen. Ein anderer ist nicht erreichbar. Wieder ein anderer bewohnt die Immobilie allein, zahlt aber keine Miete an die Übrigen. Der Immobilienwert ist eingefroren, das Geld liegt auf Eis, und familiäre Spannungen wachsen mit jedem Jahr.

Genau für diese Situation gibt es im türkischen Recht das Instrument der İzale-i Şüyu – die Klage auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft. Es handelt sich um das rechtliche Werkzeug, das auch ohne Einigung aller Beteiligten zur Lösung führt: durch gerichtlich angeordnete Teilung oder Zwangsversteigerung. Dieser Leitfaden erklärt, wie das Verfahren funktioniert, was es kostet, wie lange es dauert – und wie Sie es vollständig von Deutschland aus einleiten können.

Was ist İzale-i Şüyu? (Ortaklığın Giderilmesi Davası)

İzale-i Şüyu (türkisch-arabisch: Aufhebung der Gemeinschaft) ist der juristische Begriff für die Ortaklığın Giderilmesi Davası – die Klage zur Beendigung einer Miteigentumsgemeinschaft an einer Immobilie.

Die gesetzliche Grundlage findet sich in den Artikeln 698–699 des türkischen Zivilgesetzbuchs (Türk Medeni Kanunu, TMK):

TMK Art. 698/1 gibt jedem Miteigentümer das Recht, jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen – es sei denn, eine entgegenstehende Vereinbarung oder gesetzliche Vorschrift steht dem entgegen.

TMK Art. 698/2 erlaubt den Miteigentümern, durch schriftliche Vereinbarung den Fortbestand der Gemeinschaft für höchstens 10 Jahre zu vereinbaren. Diese Vereinbarung muss im Grundbuch (Tapu Sicili) eingetragen sein, um auch gegen Rechtsnachfolger zu wirken.

TMK Art. 699 verpflichtet das Gericht, auf Basis eines Sachverständigengutachtens entweder die Naturalteilung (Aynen Taksim) oder die Teilung durch Zwangsversteigerung (Satış Yoluyla Ortaklığın Giderilmesi) anzuordnen.

Das Entscheidende: Jeder einzelne Miteigentümer kann die Klage einreichen – unabhängig von der Größe seines Anteils. Auch ein Miteigentümer mit einem Anteil von 1/100 kann das gesamte Verfahren in Gang setzen. Die übrigen Miteigentümer werden als Beklagte geladen und können das Verfahren nicht dauerhaft verhindern.

⚠️ Wichtig: Eine İzale-i Şüyu-Klage kann nicht dauerhaft blockiert werden. Solange keine wirksam im Grundbuch eingetragene Fortbestandsvereinbarung vorliegt, wird das Gericht das Verfahren durchführen – auch gegen den Willen der Mehrheit der Miteigentümer.

Elbirliği vs. Müşterek Mülkiyet – Welche Eigentumsform liegt vor?

Bevor Sie eine İzale-i Şüyu-Klage einleiten, sollten Sie wissen, welche Art von Miteigentum vorliegt. Das türkische Recht kennt zwei grundlegend verschiedene Formen:

Müşterek Mülkiyet (Bruchteilseigentum)

Jeder Miteigentümer hält einen fest definierten Anteil an der Immobilie – etwa 1/3 oder 2/5. Dieser Anteil ist im Grundbuch eingetragen und kann grundsätzlich separat veräußert oder belastet werden. Bei dieser Eigentumsform ist die İzale-i Şüyu-Klage am häufigsten und am einfachsten anzuwenden. Miteigentümer haben nach TMK Art. 732 auch ein gesetzliches Vorkaufsrecht (Önalım Hakkı), wenn ein anderer seinen Anteil an Dritte verkauft. Dieses Recht gilt jedoch nicht bei der gerichtlich angeordneten Zwangsversteigerung.

Elbirliği Mülkiyeti (Gesamthandseigentum / Erbengemeinschaft)

Diese Eigentumsform entsteht typischerweise bei Erbschaften, wenn mehrere Erben gemeinsam eine Nachlassgemeinschaft bilden. Kein einzelner Erbe hat einen bestimmten Anteil – die Erbengemeinschaft hält die Immobilie als unteilbare Masse. Dies entspricht dem deutschen Konzept der Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB). Kein Miteigentümer kann seinen Teil separat verkaufen. Auch hier ist eine İzale-i Şüyu-Klage möglich, aber oft muss zunächst die Erbenstellung und der Anteil jedes Erben gerichtlich festgestellt werden.

⚠️ Wichtig: Wenn Ihr Miteigentum aus einer Erbschaft stammt und noch kein türkischer Erbschein (Veraset İlamı) vorliegt, muss dieser beschafft werden. Ohne Klärung der Erbanteile kann die İzale-i Şüyu-Klage verzögert werden oder scheitern.

Ablauf des İzale-i Şüyu-Verfahrens

Das Verfahren gliedert sich in zwei Hauptphasen: das gerichtliche Erkenntnisverfahren und das Vollstreckungsverfahren.

Phase 1: Erkenntnisverfahren vor dem Sulh Hukuk Mahkemesi

Zuständiges Gericht: Das Sulh Hukuk Mahkemesi am Belegenheitsort der Immobilie ist nach türkischer Zivilprozessordnung (HMK m. 4) sachlich und örtlich zuständig. Bei einer Wohnung in Istanbul ist also das Sulh Hukuk Mahkemesi im Bezirk der Immobilie zuständig – nicht der Wohnsitz der Beklagten oder Kläger.

Klageeinreichung: Die Klageschrift benennt alle Miteigentümer als Beklagte. Beizufügen sind: aktueller Tapu-Auszug, Erbschein (bei Erbsachen), Miteigentumsnachweis und die Anwaltsvollmacht (Vekâletname).

Sachverständigengutachten (Bilirkişi): Das Gericht bestellt einen vereidigten Sachverständigen (Bilirkişi), der die Immobilie bewertet und prüft, ob eine Naturalteilung (Aynen Taksim) möglich und sinnvoll ist. Ein Grundstück von mehreren Hektar kann möglicherweise aufgeteilt werden; eine Zwei-Zimmer-Wohnung in Istanbul fast nie. Der Gutachter legt auch den Verkehrswert (Piyasa Değeri) fest – dieser ist die Grundlage für die spätere Versteigerung.

Urteil: Das Gericht entscheidet auf Basis des Gutachtens:

  • Aynen Taksim (Naturalteilung): Wenn eine sinnvolle physische Teilung möglich ist, erhält jeder Miteigentümer einen separaten Teil mit eigenem Tapu-Eintrag. Selten bei Wohnungen.
  • Satış Yoluyla Ortaklığın Giderilmesi (Teilung durch Versteigerung): In der überwiegenden Mehrzahl der Fälle. Das Urteil übergibt das Verfahren an die İcra Müdürlüğü (Zwangsvollstreckungsbehörde).
  • Phase 2: Zwangsversteigerungsverfahren (İcra Satışı)

    Nach rechtskräftigem Urteil übernimmt die İcra Müdürlüğü (türkische Vollstreckungsbehörde):

    1.Neue Bewertung: Ein weiterer Gutachter schätzt den aktuellen Verkehrswert.
    2.Versteigerungsankündigung (Artırma İlanı): Die Immobilie wird öffentlich ausgeschrieben; der Mindestgebotspreis liegt in der Regel bei 50 % des Schätzwertes.
    3.Versteigerungstermin: Die Auktion ist öffentlich – jeder kann mitbieten, auch die Miteigentümer selbst.
    4.Zweite Versteigerung: Wenn beim ersten Termin kein Mindestgebot eingeht, findet eine zweite Auktion mit reduziertem Mindestpreis statt.
    5.Erlösverteilung: Nach Abzug der Verfahrenskosten wird der Nettoversteigerungserlös anteilig an alle Miteigentümer ausgezahlt.

    Kosten, Gebühren und Verfahrensdauer

    KostenpositionBeschreibung
    Harç (Gerichtsgebühren)Anteilig am festgestellten Immobilienwert berechnet; vorab zu entrichten und aus dem Erlös zu erstatten
    Bilirkişi Ücreti (Sachverständigenhonorar)Je nach Immobilienwert und Gutachtenaufwand; typisch: TRY 10.000–30.000
    İcra Giderleri (Vollstreckungskosten)Vollstreckungsgebühren, Bekanntmachungskosten; werden vor Erlösverteilung abgezogen
    KDV (Umsatzsteuer auf den Verkauf)20 % – wird vom Käufer getragen, nicht von den Verkäufern
    AnwaltsgebührenNach türkischem Gebührenrecht (Avukatlık Asgari Ücret Tarifesi); nach Vereinbarung
    ⚠️ Wichtig: Gerichts- und Sachverständigenkosten werden in der Regel aus dem Versteigerungserlös beglichen, bevor die Auszahlung an die Miteigentümer erfolgt. Anwaltsgebühren sind vorab zu entrichten.
    VerfahrensabschnittTypische Dauer
    Einreichung bis erste Anhörung3–6 Monate
    Sachverständigengutachten2–4 Monate
    Urteil (ab Klageeinreichung)8–18 Monate
    Vollstreckung bis Versteigerung6–18 Monate nach Urteil
    Gesamtdauer1,5–3 Jahre

    *In Ballungsräumen (Istanbul, Ankara, Izmir) und bei mehrfachen Einwänden der Beklagten kann sich die Dauer verlängern.*

    Kann ich den Verkauf verhindern – oder die Bedingungen beeinflussen?

    Option 1: Ortaklığa Devam Sözleşmesi (Fortbestandsvereinbarung)

    Die einzige Möglichkeit, eine Klage vorübergehend zu blockieren, ist eine im Grundbuch eingetragene Vereinbarung, die den Fortbestand der Gemeinschaft für maximal 10 Jahre festschreibt. Diese muss einstimmig von allen Miteigentümern getroffen werden. Ohne Grundbucheintragung wirkt sie nicht gegen Dritte oder Rechtsnachfolger.

    Option 2: Außergerichtliche Einigung

    Während des laufenden Verfahrens können sich die Parteien jederzeit außergerichtlich einigen – etwa durch eine Abfindungszahlung eines Miteigentümers an die anderen. Oft ist das laufende Verfahren erst der Druck, der eine Einigung möglich macht.

    Option 3: Selbst mitbieten

    Wenn Sie die Immobilie behalten möchten, können Sie bei der Zwangsversteigerung mitbieten. Als Miteigentümer haben Sie dieselben Rechte wie externe Bieter. Ihr eigener Anteil wird Ihnen auf den Kaufpreis angerechnet – Sie zahlen faktisch nur den Teil, der den Anteilen der anderen Miteigentümer entspricht.

    Wichtig: Önalım Hakkı gilt nicht bei Zwangsversteigerung

    Bei Müşterek Mülkiyet besitzen Miteigentümer nach TMK Art. 732 ein gesetzliches Vorkaufsrecht, wenn ein anderer Miteigentümer seinen Anteil an Dritte *freiwillig verkauft*. Dieses Recht gilt nicht bei der gerichtlich angeordneten Zwangsversteigerung im İzale-i Şüyu-Verfahren.

    Türkische Immobilien im deutschen Erbfall – Welches Recht gilt?

    Diese Frage stellt sich häufig: Ein türkischstämmiger Erblasser lebt und verstirbt in Deutschland. Gilt für seine Wohnung in Istanbul deutsches oder türkisches Recht?

    Die Antwort ist eindeutig: Türkisches Recht gilt ausschließlich für in der Türkei belegene Immobilien. Dies folgt aus dem international-privatrechtlichen Grundsatz der lex situs (Recht des Belegenheitsorts), der sowohl im deutschen IPRG als auch in der EU-Erbrechtsverordnung (Nr. 650/2012, Art. 35 Renvoi) verankert ist.

    Das bedeutet praktisch:

  • Die İzale-i Şüyu-Klage ist der einzig gangbare Weg zur zwangsweisen Aufteilung.
  • Ein deutsches Nachlassgericht hat keine Entscheidungsgewalt über türkische Immobilien.
  • Für türkische Behörden und Gerichte ist der türkische Erbschein (Veraset İlamı) maßgebend, nicht der deutsche Erbschein.
  • Das Tapu-Register (türkisches Grundbuch) ist die einzige relevante Eigentumsregistrierung – Einträge in deutschen Registern spielen keine Rolle.
  • Ein erfahrener Anwalt mit Kenntnissen beider Rechtssysteme kann erheblich dazu beitragen, das Verfahren effizient zu gestalten und doppelte Schritte zu vermeiden.

    Von Deutschland aus vorgehen – Schritt für Schritt

    1.Vekâletname (notarielle Vollmacht) ausstellen lassen. Beim türkischen Generalkonsulat (Karlsruhe, Stuttgart, München, Frankfurt, Berlin) oder beim deutschen Notar mit anschließender Apostille. Die Vollmacht muss ausdrücklich die Befugnis zur Klageerhebung in İzale-i Şüyu-Verfahren und zur Vertretung bei Zwangsversteigerungen enthalten.
    2.Aktuellen Tapu-Auszug beschaffen. Online über die türkische Bodenregisterbehörde (Tapu ve Kadastro Genel Müdürlüğü) oder durch Ihren bevollmächtigten Anwalt in der Türkei.
    3.Veraset İlamı (Erbschein) einholen, falls die Miteigentumsgemeinschaft aus einer Erbschaft stammt und noch kein türkischer Erbschein vorliegt. Dieser kann beim Sulh Hukuk Mahkemesi oder beim türkischen Konsulat in Deutschland beantragt werden.
    4.Anwalt mit Klageeinreichung beauftragen. Der Anwalt prüft die Eigentumsstruktur, klärt die Miteigentumsquoten, stellt die Klageschrift beim zuständigen Sulh Hukuk Mahkemesi ein und benennt alle Miteigentümer als Beklagte.
    5.Sachverständigengutachten abwarten. Falls das Gutachten offensichtliche Mängel aufweist oder den Verkehrswert deutlich zu niedrig ansetzt, kann fristgerecht Einwand (İtiraz) erhoben werden.
    6.Vollstreckungsverfahren begleiten lassen. Ihr Anwalt überwacht das Versteigerungsverfahren, informiert Sie über Termine und unterstützt Sie, falls Sie an der Versteigerung teilnehmen möchten.
    7.Erlösauszahlung. Der Nettoversteigerungserlös wird nach Abzug aller Kosten auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen.
    ⚠️ Wichtig: Zwischen Klageeinreichung und erster Auszahlung können 1,5 bis 3 Jahre liegen. Planen Sie entsprechend und stellen Sie sicher, dass Ihr Anwalt Sie regelmäßig über den Verfahrensstand informiert.

    Wie die Doğru Kanzlei bei İzale-i Şüyu-Verfahren vorgeht

    Die Doğru Kanzlei ist sowohl bei der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe (§ 207 BRAO) als auch beim Ankara Barosu (Sicil No: 47068) zugelassen – damit eine der wenigen Kanzleien, die İzale-i Şüyu-Verfahren in der Türkei aus Deutschland heraus vollständig kompetent begleiten kann. Wir führen kein Telefonspiel mit lokalen Kooperationsanwälten: Wir sind selbst in der Türkei zugelassen und direkt vor Ort tätig.

    Unsere Mandanten sitzen in Frankfurt, Stuttgart, München, Köln und anderen deutschen Städten. Keiner von ihnen musste für Klageeinreichung oder Verfahrensdurchführung in die Türkei reisen. Die Vekâletname wird in Deutschland beglaubigt – alle weiteren Schritte übernehmen wir direkt. Wir beraten auf Deutsch, Türkisch und Englisch, auch per Video.

    Vor dem ersten Gespräch analysieren wir die Eigentumsstruktur Ihrer Immobilie, prüfen ob eine Fortbestandsvereinbarung im Grundbuch eingetragen ist und beurteilen die realistische Verfahrensdauer und Kostenstruktur Ihres konkreten Falls.

    Kostenlose Ersteinschätzung bei der Doğru Kanzlei anfragen →

    Diesen Artikel haben wir auch auf Türkisch veröffentlicht:

    İzale-i Şüyu (Ortaklığın Giderilmesi) Davası – Almanya'dan Nasıl Açılır? →

    Und auf Englisch für englischsprachige Familienmitglieder oder Berater:

    Turkish Property Partition Lawsuit (İzale-i Şüyu): Complete Guide →

    Häufige Fragen

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