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Erbrecht
Das türkische Erbrecht regelt den Übergang des Vermögens, der Rechte und der Pflichten einer Person (des Erblassers) als Ganzes (des Nachlasses, "tereke") auf ihre Erben. Dieser Übergang erfolgt im Moment des Todes automatisch nach dem Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge ("Külli Halefiyet"); das Eigentum erlischt also nicht mit dem Tod, sondern besteht für die Erben fort.
Das Erbrecht ist ein durch Artikel 35 der Verfassung der türkischen Republik garantiertes Grundrecht. Diese verfassungsrechtliche Garantie schützt das Privateigentum und die Testierfreiheit als wesentliche Grundsätze. Der Staat (die Staatskasse) kommt nach Artikel 501 des türkischen Zivilgesetzbuches nur als "letzter gesetzlicher Erbe" zum Zuge, und zwar nur dann, wenn der Erblasser weder gesetzliche noch durch Testament bestimmte Erben hinterlassen hat.
Das Grundprinzip ist somit die Übertragung des Eigentums auf Privatpersonen (die Erben) zum Schutze des Privateigentums und nicht dessen Übergang an den Staat.

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