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In Deutschland geschieden – in der Türkei noch verheiratet?
Familienrecht

In Deutschland geschieden – in der Türkei noch verheiratet?

Av. Hasan Doğru
19. September 2026
9 Min. Lesezeit
Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel befasst sich ausschließlich mit dem türkischen Recht und dient der allgemeinen Information; er ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Die Doğru Kanzlei berät gemäß § 207 BRAO ausschließlich im türkischen Recht und Völkerrecht.
Der Satz, den wir von türkischen Staatsangehörigen in Deutschland am häufigsten hören: „Ich bin seit zwei Jahren geschieden, aber in der Türkei stehe ich noch als verheiratet im Register." Das ist kein Fehler, sondern Systemfolge: Ein deutsches Scheidungsurteil entfaltet in der Türkei keine automatische Wirkung. Nach türkischem Recht sind Sie verheiratet, bis das Urteil dort anerkannt ist.

1. Warum der Unterschied? Das Verschuldensprinzip im türkischen Recht

Das türkische Zivilgesetzbuch (TMK) stellt das Verschulden in den Mittelpunkt: Untreue, Gewalt, Verlassen, das Maß der Schuld an der Zerrüttung. Das Verschulden bestimmt nicht nur die Scheidung, sondern auch Schadensersatz (TMK 174) und nachehelichen Unterhalt (TMK 175).

Zur Einordnung der türkischen Rechtsfolgen ist der Gesetzeswortlaut beider Rechtsordnungen hilfreich. Die folgende Übersicht gibt ausschließlich den Wortlaut wieder und enthält keine Bewertung des deutschen Rechts:

Türkisches Recht (TMK)Deutsches Recht (BGB)
KernfrageWer hat die Ehe durch welches Verschulden zerrüttet?Ist die Ehe gescheitert? (§ 1565)
Rolle des VerschuldensMaßgeblich für Scheidung, Entschädigung, UnterhaltIm Gesetzeswortlaut nicht vorgesehen
Einvernehmliche ScheidungMindestens 1 Jahr Ehedauer (TMK 166/3); keine TrennungszeitMindestens 1 Jahr Getrenntleben + beiderseitiger Wille (§ 1566 Abs. 1)
Streitige ScheidungVerschuldensnachweis oder 3 Jahre tatsächliche Trennung (TMK 166/4)Vermutung nach 3 Jahren Getrenntleben (§ 1566 Abs. 2)

Für das türkische Verfahren ist entscheidend: TMK 166/4 verlangt drei Jahre tatsächlicher Trennung. Eine dem deutschen Trennungsjahr entsprechende Voraussetzung kennt das türkische Recht nicht.

2. Was das deutsche Urteil in der Türkei bedeutet

Solange das rechtskräftige deutsche Urteil in der Türkei nicht anerkannt ist:

  • Sie bleiben im Personenstandsregister verheiratet. Keine erneute Heirat in der Türkei, keine Eheschließung über das Konsulat.
  • Der frühere Ehegatte bleibt gesetzlicher Erbe. Versterben Sie mit Vermögen in der Türkei, erbt der überlebende Ehegatte nach TMK 499.
  • Der Güterstand gilt als nicht auseinandergesetzt. Für Immobilien in der Türkei läuft die Errungenschaftsbeteiligung (TMK 218 ff.) weiter.
  • Pass, Ausweis, Konsulat: Familienstand „verheiratet".
  • Kurz: Eine in Deutschland beendete Ehe besteht nach türkischem Recht mit allen Rechtsfolgen fort.

    3. Anerkennung in der Türkei: zwei Wege

    a) Verwaltungsverfahren beim Standesamt (Art. 27/A des Gesetzes Nr. 5490)

    Beantragen beide Ehegatten – persönlich oder durch Bevollmächtigte – gemeinsam, wird das deutsche Urteil ohne Klage eingetragen. Erforderlich: Urteil mit Rechtskraftvermerk, Apostille, beglaubigte Übersetzung. Schnell und günstig, aber nur bei Mitwirkung beider Seiten.

    b) Anerkennungsklage (Art. 50–59 MÖHUK)

    Wirkt die Gegenseite nicht mit, wird vor dem türkischen Familiengericht geklagt. Geprüft werden nur Rechtskraft, Vereinbarkeit mit der türkischen öffentlichen Ordnung und die Wahrung des rechtlichen Gehörs – nicht die Scheidung selbst. Das Verfahren wird mit einer in Deutschland erteilten Vollmacht (Konsulat oder deutscher Notar mit Apostille) geführt; eine Reise in die Türkei ist in der Regel nicht nötig. Die Akte läuft elektronisch über UYAP.

    Für den Scheidungsausspruch genügt die Anerkennung (Tanıma). Enthält das Urteil vollstreckbare Teile – Unterhalt, Zahlungen –, ist zusätzlich die Vollstreckbarerklärung (Tenfiz) erforderlich.

    4. Der meist übersehene Punkt: Zugewinn und die Jahresfrist

    Da das deutsche Urteil keine Schuldfeststellung enthält, lässt sich darauf in der Türkei grundsätzlich kein verschuldensabhängiger Schadensersatz (TMK 174) stützen. Die Teilung des Vermögens in der Türkei ist ein eigenes Verfahren: die Klage auf Beteiligungsforderung (Katılma alacağı, TMK 231 ff.).

    Diese Klage verjährt in einem Jahr ab Rechtskraft der Scheidung (TMK 178). Bei ausländischen Urteilen wird die Frist nach der Rechtsprechung in der Regel ab Rechtskraft der Anerkennung berechnet – wer die Anerkennung jahrelang aufschiebt, riskiert dennoch Frist und Beweise. Bei Immobilien, Fahrzeugen oder Konten in der Türkei sind Anerkennung und Güterrechtsverfahren gemeinsam zu planen.

    5. Die Scheidung in der Türkei: was das türkische Recht ermöglicht

    Türkische Staatsangehörige können nach Art. 41 MÖHUK auch in der Türkei klagen. Nach türkischem Recht ergibt sich daraus:

  • Bei einvernehmlicher Scheidung ist keine Trennungszeit vorgesehen; ein Jahr Ehedauer genügt (TMK 166/3).
  • Das türkische Urteil wird unmittelbar im Personenstandsregister eingetragen; eine Anerkennungsklage entfällt.
  • Güterrecht, Unterhalt und Sorgerecht werden im selben Verfahren nach türkischem Recht geregelt.
  • Die Durchführung ist per Vollmacht möglich, ohne Reise.
  • Wichtig: Ob und unter welchen Voraussetzungen ein türkisches Scheidungsurteil in Deutschland Wirkung entfaltet, richtet sich nach deutschem Recht. Dazu beraten wir nicht. Bitte wenden Sie sich für diese Frage an eine im deutschen Recht zugelassene Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

    Anerkennung, Güterrecht und Personenstandsangelegenheiten in der Türkei für türkische Staatsangehörige in Deutschland: Avukat Hasan Doğru (Türkei) – Ankara Barosu · Mitglied der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe (§ 207 BRAO). Termin anfragen →

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